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Wei­te­re In­for­ma­tio­nen aus dem Be­reich der Staats­an­walt­schaf­ten er­hal­ten Sie unter den nach­fol­gen­den Stich­wör­tern:

Er­mitt­lungs­ver­fah­ren

Im Er­mitt­lungs­ver­fah­ren un­ter­sucht die Staats­an­walt­schaft - in der Regel in Zu­sam­men­ar­beit mit der Po­li­zei -, ob gegen Be­schul­dig­te der hin­rei­chen­de Ver­dacht einer Straf­tat be­steht. Be­steht An­lass, er­hebt sie öf­fent­li­che Klage durch Ein­rei­chung einer An­kla­ge­schrift beim zu­stän­di­gen Ge­richt. An­de­ren­falls stellt sie das Ver­fah­ren ein. Die Ein­stel­lungs­grün­de kön­nen sach­li­cher oder recht­li­cher Natur sein. So kann sie nach den §§ 153 ff. StPO (zum Bei­spiel bei ge­rin­ger Schuld oder falls der Täter in einem wei­te­ren Ver­fah­ren be­reits er­heb­lich be­straft wurde) von der Er­he­bung der öf­fent­li­chen Klage nach pflicht­ge­mä­ßer Aus­übung ihres Er­mes­sens ab­se­hen.

Die Ein­stel­lung kann auch dar­auf be­ru­hen, dass ein hin­rei­chen­der Tat­ver­dacht fehlt oder ein Ver­fah­rens­hin­der­nis (zum Bei­spiel Ver­jäh­rung) vor­liegt. In die­sem Falle be­schei­det sie den An­trag­stel­ler unter An­ga­be der Grün­de. Ist der An­trag­stel­ler zu­gleich als Ver­letz­ter an­zu­se­hen, so be­lehrt die Staats­an­walt­schaft ihn da­hin­ge­hend, dass ihm bin­nen zwei Wo­chen nach Be­kannt­ma­chung die Be­schwer­de zur Ge­ne­ral­staats­an­walt­schaft zu­steht.

Die Ge­ne­ral­staats­an­walt­schaft prüft dar­auf­hin, ob die Ein­stel­lung des Ver­fah­rens der Sach- und Rechts­la­ge ent­spricht. So­fern dies nicht der Fall ist, ord­net sie die Wie­der­auf­nah­me der Er­mitt­lun­gen an. An­dern­falls er­teilt sie einen ab­leh­nen­den Be­scheid, gegen den der An­trag­stel­ler bin­nen eines Mo­nats nach Be­kannt­ma­chung unter Be­ach­tung be­stimm­ter Form­vor­schrif­ten die ge­richt­li­che Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts be­an­tra­gen kann. Das Ober­lan­des­ge­richt ent­schei­det ab­schlie­ßend, indem es den An­trag ver­wirft oder die Er­he­bung der öf­fent­li­chen Klage (An­kla­ge) be­schließt.

Kos­ten eines Straf­ver­fah­rens

Die Kos­ten des Straf­ver­fah­rens sind die Ge­büh­ren und Aus­la­gen der Staats­kas­se.

Dazu ge­hö­ren zum Bei­spiel die Kos­ten

  • der Blut­al­ko­hol­be­stim­mung,
  • der Sach­ver­stän­di­gen und Zeu­gen
  • der Si­cher­stel­lung von Be­weis­mit­teln
  • einer even­tu­el­len Ne­ben­kla­ge.

Grund­la­ge des gel­ten­den Kos­ten­rechts ist das Ver­an­las­sungs­prin­zip, wo­nach die Kos­ten grund­sätz­lich durch den Ver­ur­teil­ten zu tra­gen sind.

Straf­voll­stre­ckung

Die Straf­voll­stre­ckung, zum Bei­spiel die Bei­trei­bung einer Geld­stra­fe oder die La­dung zum Straf­an­tritt , wird bei Er­wach­se­nen von der Staats­an­walt­schaft ver­an­lasst. Im Rah­men des Ju­gend­straf­rech­tes ob­liegt dem Ju­gend­rich­ter die Voll­stre­ckungs­lei­tung. Zur Straf­voll­stre­ckung ge­hö­ren auch ge­richt­li­che Ent­schei­dun­gen über die Frage einer Aus­set­zung des Straf­res­tes zur Be­wäh­rung oder deren Wi­der­ruf.

Pu­bli­ka­tio­nen

Bro­schü­ren aus dem staats­an­walt­schaft­li­chen Be­reich fin­den Sie im Ser­vice­be­reich.